Die Satzung der Sektion Altdorf des Deutschen Alpenvereins e.V.

Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Sektion Altdorf des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V." und hat seinen Sitz in Altdorf b. Nürnberg.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit aller.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

    a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    c) Teilnahme an Expeditionen;
    d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    g) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    h) Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
    i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
    k) Pflege der Heimatkunde;
    l) Förderung des Breitensports, insbesondere durch Gymnastikgruppen;
    m) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
    n) Herausgabe von Publikationen;
    o) Einrichtung einer Bibliothek;
    p) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    b) Subventionen und Förderungen;
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    e) Sponsorengelder;
    f) Werbeeinnahmen;
    g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
    h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
    i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten und Vereinsartikeln;
    k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.
Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV alsbald mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV ausführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 - Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem  vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

  3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.

  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

  3. Neumitglieder, die zum 1. Januar eintreten, können bereits ab dem 1. Dezember des Vorjahrs ihre Mitgliederrechte in Anspruch nehmen. Der Mitgliedsbeitrag gilt für diesen Zeitraum als entrichtet“.

  4. Mitglieder, die bis zum 31.8. des Jahres beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Mitglieder, die ab dem 1.9. beitreten, zahlen den halben Jahresbeitrag.

  5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

  7. Mitglieder, die für den Beitrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, sind verpflichtet, Änderungen für den Einzug des Beitrags des Folgejahres rechtzeitig, also bis zum 30.9. des laufenden Jahres, mitzuteilen.

  8. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 2-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Die Ernennung  muss der Vorstand mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen beschließen. Ehrenmitglieder erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie. Sie sind von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.

  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

  3. Besonders verdiente langjährige Vorsitzende können nach dem für die Berufung von Ehrenmitgliedern vorgesehenen Verfahren zum Ehrenvorsitzenden berufen werden. Der Vorstand kann ihnen Aufgaben delegieren und sie um Mitwirkung bei Vorstandsaufgaben ersuchen.

§ 9
Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

  3. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;    b) durch Tod;    c) durch Streichung;    d) durch Ausschluss.

§ 11
Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich der Sektion bis spätestens zum 30. September mitzuteilen und wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

  2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es scheidet sofort mit Streichung aus. Eine Mitteilung der Streichung an das betroffene Mitglied ist nicht erforderlich; die zweite Zahlungsaufforderung soll jedoch den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung enthalten. Sie ist wirksam, wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekannte Adresse erfolgt ist.

§ 12
Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Ehrenrates entscheidet direkt die Mitgliederversammlung.

  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV:
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft;
    d) vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Vereinsvermögens;
    e) vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen, welche die Sektion schadensersatzpflichtig werden lassen.

  3. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Adresse bekannt zu machen. Soweit die Mitgliederversammlung im Fall von Ziff. 1 Satz 2 primär zur Entscheidung berufen ist, hat sie vor der Beschlussfassung dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

  4. Gegen den Ausschluss durch den Ehrenrat ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden und ist bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.

  5. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  6. Die Mitgliedsrechte eines durch den Ehrenrat ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen im Falle der Anrufung der Mitgliederversammlung bis zu deren abschließender Entscheidung.

§ 13
Gruppen, Abteilungen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

  2. Für Jugendbergsteiger*innen, Junioren*innen und Kinder werden nach Bedarf eigene Gruppen eingerichtet.

  3. Die Leiter*innen und stellvertretenden Leiter*innen der Abteilungen und Gruppen werden von den Abteilungs- bzw. Gruppenmitgliedern gewählt und vom Vorstand bestätigt.

  4. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

  5. Abweichend von der Regelung in Absatz 4 bedarf die Verabschiedung einer Sektions­jugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugend­ordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

  6. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt Gruppen und Abteilungen nicht zu.

§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand;     b) die Mitgliederversammlung     c) der Beirat      d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15
Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstands­mitgliedern, darunter dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (Jugendreferent/in). Ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin nimmt den Geschäftsbereich des Schatzmeisters wahr.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.

  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied, das den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende bei dessen/deren Verhinderung vertritt und seine/ihre Aufgaben und Befugnisse, z.B. gemäß § 18, Abs. 1; § 21, Abs. 1; § 22, Abs. 3, 5 und § 23, Abs. 1 ausübt. Ist auch dieser/diese stellvertretende Vorsitzende verhindert, so können die Aufgaben und Befugnisse des/der Vorsitzenden von jedem Vorstandsmitglied ausgeübt werden. Die nicht verhinderten Vorstandsmitglieder sollen sich im Innenverhältnis hierüber abstimmen, soweit dies möglich ist.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

§ 16
Vertretung

  1. Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

  3. Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Vermögenswert von mehr als 5.000,00 EUR, so kann es nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vorgenommen werden.

  4. Für Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung, die über den laufenden Vereinsbetrieb hinausgehen, ist im Innenverhältnis ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

§ 17
Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18
Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Entsprechendes gilt für die Leitung der Vorstandssitzungen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

  5. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Telekommunikationsmittel gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Hierfür gilt Absatz 1 entsprechend. Auch hierüber soll eine Niederschrift angefertigt werden, die der Beschlussleiter unterzeichnen soll. Das Einverständnis zu solchen Umlaufbeschlüssen kann auch im Voraus für bestimmte Fälle oder generell erklärt werden.

  6. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

Mitgliederversammlung

§ 19
Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform durch das Sektionsmitteilungsblatt oder durch die Homepage der Sektion eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung bzw. der Veröffentlichung.

  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

  3. Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.

  4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, kann für Beschlüsse auf Entscheidung des Vorstands die Beschlussfassung dergestalt erfolgen, dass gemäß Absatz 1 dazu eingeladen wurde und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin die Stimmen elektronisch oder schriftlich abgegeben wurden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der auf elektronischem Wege Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungs­geheimnis zu gewährleisten.

  6. Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied, Ehrenmitglied oder förderndem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein und müssen in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden; dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten.

§ 20
Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) eine Sonderumlage zu beschließen;
    f) den Vorstand, die Wahlmitglieder des Ehrenrates und die Rechnungsprüfer*innen zu wählen;
    g) die Satzung zu ändern;
    h) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
    i)  die Sektion aufzulösen.
     
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Wahlen können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied schriftliche und geheime Abstimmung verlangt wird. Stimmabgabe aufgrund Vollmacht ist ausgeschlossen.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
  5. Redaktionelle und klarstellende Änderungen der Satzung einschließlich der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und solche Änderungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren vom Registergericht zum Vollzug der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungs­änderungen erforderlich werden, kann der Vorstand einstimmig beschließen.

§ 21
Geschäftsordnung

Der/die Vorsitzende oder einer/eine der stellvertr. Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

Beirat, Ehrenrat,
Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 22
Beirat

  1. Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat. Dem Beirat gehören an:
    - die Leiter*innen der Gruppen und Abteilungen (im Verhinderungsfall jeweils ein*e Stellvertreter*in);
    - die Rechnungsprüfer*innen;
    - Ausbildungsreferent*in;
    - IT-Koordinator*in;
    - Mitarbeiter der Verwaltung, z.B. der Geschäftsstelle, des Redaktionsteams des Mitteilungsheftes, der Homepagepflege, der Mitgliederverwaltung;
    - Naturschutzreferent*in;
    - Klimaschutzkoordinator*in;
    - Vortragsreferent*in;
    - Betreuer*in der Altdorfer Rundwanderwege.
  2. Bei Bedarf, insbesondere zur Vorbereitung bestimmter Entscheidungen, kann der Vorstand weitere Personen zu den Sitzungen des Beirates einladen, die dann kein Stimmrecht haben. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Seine Beschlüsse sind als Empfehlungen zu behandeln.
  3. Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Empfehlung als abgelehnt.
  5. Die Sitzungen des Beirats werden von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer von ihm/ihr benannten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Vorstands- und Beiratssitzungen können nach Entscheidung des Vorstandes gemeinschaftlich abgehalten werden. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat dann gleiches Stimmrecht

 

§ 23
Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern, drei weiteren erfahrenen Sektionsmitgliedern, die kein Amt in der Sektion haben und dem/der Vorsitzenden. Die drei Sektionsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Ehrenrat ist berufen:
    a) Vereinsstreitigkelten aller Art zu schlichten;
    b) bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern gehört zu werden (nach § 8, Abs. 1);
    c) Ausschlussverfahren durchzuführen;
    d) bei Aufnahmeverfahren im Rahmen von § 9, Abs. 2 mitzuwirken.

  3. Der Ehrenrat wird durch den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Ehrenrates verlangen. Der Ehrenrat wählt für jede Sitzung eine*n Vorsitzende*n, der/die nicht dem Vorstand angehören darf, und eine*n Schriftführer*in. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des oder der Betroffenen und sind schriftlich mit Gründen festzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich im Rahmen der Mitwirkung bei Aufnahmeverfahren. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind mit Ausnahme des Ausschlusses endgültig. Für ein Ausschlussverfahren gilt § 12.

  5. Über jede Sitzung des Ehrenrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten soll. Sie ist von dem/der Vorsitzenden des Ehrenrates und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen.

  6. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Ehrenrates zu vollziehen. soweit sie nicht seine Vertretungsbefugnis und seinen eigenen Verantwortungsbereich betreffen. Insoweit sind sie als Empfehlungen zu behandeln.

§ 24
Rechnungsprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden.

  2. Die Rechnungsprüfer*innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu, sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzu­fertigen.

  3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

  4. Den Rechnungsprüfer*innen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 25
Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
    Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt.
    In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 1. März 2016.

Sektion Altdorf des Deutschen Alpenvereins
Ulrich Reichert, Vorsitzender

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g) und 13 Abs.2 l) der DAV-Satzung:
München, 6. April 2016

Deutscher Alpenverein
Susanne Riedl, Justiziarin

 

Geändert in der Mitgliederversammlung am 25. April 2022

Sektion Altdorf des Deutschen Alpenvereins
Dr. Volker Güther, Vorsitzender

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g) und 13 Abs.2 l) der DAV-Satzung:
München, 23. Februar 2022

Deutscher Alpenverein
Susanne Riedl, Justiziarin